Geschäfts- und Lieferbedingungen der Tiefbau-Fischer GmbH

  1. Allgemeine Bestimmungen
    Grundlage unserer Lieferungen, Leistungen und Angebote sind ausschließlich unsere Geschäfts-, Liefer- und Einkaufsbedingungen.
  2. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden durch uns schriftlich bestätigt. Nebenabsprachen
    bedürfen der Schriftform.
  3. Preise
    a) Die Preise sind Netto-Preise ohne Mehrwertsteuer je angegebener Mengeneinheit und enthalten die bei Vertragsabschluß
    gültigen Fracht-, Steuer- und Zollsätze.
    b) Falls diese Sätze sich bis zum Tage der Lieferung ändern, ändern sich auch die zur Berechnung kommenden
    Preise entsprechend.
    c) Bei Volumen-Abrechnung ist die Grundlage hinsichtlich der gelieferten Materialmenge nicht das Lkw- Volumen,
    sondern die Ermittlung der Schüttdichte nach DIN 4226 bzw. DIN 52110.
  4. Lieferung
    a) Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle.
    b) Bei nachträglicher Änderung des Zielortes trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Mehrkosten und hat für
    eine ordnungsgemäße Entladung Sorge zu tragen.
    c) Die Entladestelle muss jeweils mit unseren Fahrzeugen ohne Vorspann zu erreichen sein, andernfalls sind wir
    berechtigt, an der erreichbaren Stelle zu entladen. Eventuell anfallende Wartezeiten oder Kosten eines Rücktransportes
    gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Beanstandungen
    a) Für Beanstandungen gelten §377, 378 HGB. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Der Käufer hat die
    Rügepflichten auch zu erfüllen, wenn die Ware nicht an ihn direkt, sondern an einen vom ihm bezeichneten Dritten
    ausgehändigt oder auf sonstige Weise vom Käufer weitergeleitet wird. Ist der Kunde Nichtkaufmann, so hat er
    Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel vor Einbau des Materials bzw. vor Verbindung oder Vermischung
    des Materials mit anderen Gegenständen, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der
    Materialien vorzunehmen.
    b) Bestimmte Eigenschaften der Materialien gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies
    ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Bei berechtigter Qualitätsrüge sind die Rechte des Käufers auf eine Minderung
    des Kaufpreises oder Werklohns beschränkt.
    c) Schadensersatzansprüche und Vermögensschäden jedweder Art sowie Minderung des Kaufpreises oder
    Werklohns bei ausfallender oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
    durch uns. Im übrigen verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
    d) Wird eine Teillieferung beanstandet, so ist dies ohne Einfluss auf die Erfüllung des Vertrages im Übrigen und für weitere Lieferungen.
    e) Für Verarbeitungsfehler haften wir nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und max. in Höhe des
    Materialwertes beim Kunden. Eine Haftung über die Gewährleistung der Produzenten hinaus, kann von uns nicht übernommen werden.
    f) Die Gewährleistungszeit für Mängel wird auf ein Jahr begrenzt. Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend
    ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§438 Abs.1 Nr. 2b BGB) und ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie übernommen haben. Ist der Käufer Verbraucher, gilt uneingeschränkt die gesetzliche Regelung.
  6. Zahlungsbedingungen
    a) Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig und zahlbar.
    b) Skonto-Abzüge, Zahlungsweise und Ratenzahlungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und beziehen sich ausdrücklich auf den Warenwert, nicht aber auf Frachtanteile.
    c) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
    d) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen möglich.
  7. Eigentumsvorbehalt
    a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen,
    Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt
    bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen und die Forderung
    saldiert und anerkannt wird.
    b) Bezüglich des Eigentumsvorbehaltes ist es unerheblich, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung vom
    Käufer verkauft wird. Eine Verarbeitung durch ihn erfolgt somit auch für uns. Auch die verarbeitete Sache dient der
    Sicherung aller unserer Ansprüche.
    c) Der Abnehmer darf die dem Lieferanten gehörende Ware nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
    weiter veräußern. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware
    nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass
    die Forderungen gemäß Ziffer 7 Abs. d.) h.) auf uns auch tatsächlich übergehen.
    d) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten
    oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch uns infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage
    des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung
    des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
    e) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich
    etwaiger Saldoforderungen an uns ab.
    f) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum
    erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
    g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene
    Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturawertes der Vorbehalsware mit allen Nebenrechten einschließlich
    eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
    h) Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig
    und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös
    unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an.
    i) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung an Dritte ist unzulässig.
    j) Übersteigt der Fakturenwert der für uns bestehenden Sicherheit unsere sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen
    (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch
    die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten in soweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
  8. Gerichtsstand und Rechtswahl
    a) Gerichtsstand ist Brühl wenn der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
    rechtliches Sondervermögen ist.
    b) Für Rechtsverhältnisse zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des
    UN-Kaufrechts (CISG) als vereinbart.
  9. Gegenläufige AGB´s des Käufers
    a) Unsere Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, soweit nicht andere Vereinbarungen
    von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.
    b) Unsere Bedingungen gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere
    entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Käufers vor.
    c) Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf Einkaufsbedingungen erteilt wurde, die unseren Bedingungen
    ganz oder teilweise nicht entsprechen, wird solchen Einkaufsbedingungen hiermit ausdrücklich widersprochen.
    d) Soweit über Inhalt und Ausmaß von Änderungsabreden keine Einigung erzielt wurde, gelten unsere Geschäfts und
    Lieferbedingungen als vereinbart.
  10. Salvatorische Klausel
    a) Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, lässt die Wirksamkeit der übrigen
    Bedingungen unberührt.
    b) Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche ersetzt, die ihr in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich
    am nächsten kommen würde.
  11. Speditions- und Transportbedingungen
    Im Speditions- und Transportbereich arbeiten wir ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen
    (ADSp) neuster Fassung. Für den internationalen Verkehr gelten nur die CMR (Übereinkommen über
    den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr).
  12. Einkaufsbedingungen
    Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Lieferbedingungen des Verkäufers
    gelten nicht.
  13. Mängelansprüche verjähren in 5 Jahren bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein
    Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Dabei kommt es nicht darauf an,
    ob wir selbst, unsere Abnehmer oder weitere Nachabnehmer die Sache für ein Bauwerk verwendet haben.
  14. Gerichtsstand ist Königswinter, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist.